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Status: umstritten

grün"

„Grün" als Marketing-Adjektiv (z.B. „grüne Energie", „grünes Produkt") wird zunehmend abgemahnt, sobald es als Umweltzusage interpretiert werden kann.

Rechtsgrundlage: UWG §5 Abs. 2/3 (allgemeine Umweltaussage) i.d.F. EmpCo-Umsetzung

Was bedeutet „grün"?

„Grün" ist umgangssprachlich seit den 1980er Jahren mit Umweltbewusstsein verknüpft (Grüne Partei, Greenpeace, Green Economy). Als Marketing-Adjektiv wird es als Synonym für „umweltfreundlich" benutzt — und teilt damit dessen Probleme. Die EmpCo-Umsetzung nennt das Wort nicht explizit, es fällt aber unter den Begriff der allgemeinen Umweltaussage (UWG §5 Abs. 2/3).

Warum ist der Begriff kritisch?

„Grüner Strom", „grünes Produkt", „grüne Lieferkette" — der Begriff ist beliebt, weil er positiv klingt, ohne konkret zu sein. Genau diese Unbestimmtheit ist sein Problem unter der EmpCo-Umsetzung: Eine Werbung, die Umweltvorteile suggeriert, ohne sie zu benennen, wird ab 27.09.2026 als irreführend behandelt. Bei „Ökostrom" gibt es seit langer Zeit anerkannte Labels (Grüner Strom Label, ok-power); bei „grünem Produkt" hingegen meist nichts.

Typische Fundstellen in der Praxis

  • „Grünes Hosting" ohne Stromherkunfts-Nachweis
  • „Grüner Versand" ohne CO2-Reduktions-Beleg
  • „Grünes Investment" ohne SFDR-Art.-8/9-Klassifikation
  • „Grüne Mode" ohne textil-spezifisches Zertifikat (GOTS, Cradle-to-Cradle)

Anerkannte Nachweis-Formen

  • Grüner-Strom-Label / ok-power (Strom)
  • SFDR Art. 8/9 (Finanzprodukte)
  • EU-Taxonomie-Konformitäts-Nachweis
  • Sektorale Drittzertifizierungen je nach Branche

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umweltfreundlich"nachhaltig"ökologisch"natürlich / aus der Natur"

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.