Warum „klimaneutral" ab 27.09.2026 unzulässig ist
„Klimaneutral" ist seit Jahren der Goldstandard im Umwelt-Marketing — und einer der häufigsten Begriffe in deutschen Werbeflächen. Ab 27.09.2026 wird die pauschale Verwendung nach dem neuen UWG-Recht unzulässig. Dieser Artikel erklärt, warum, und was der BGH im Katjes-Urteil entschieden hat.
Die neue Nr. 4a im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG
Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition", kurz „EmpCo"). Deutschland hat sie über die UWG-Änderung umgesetzt; der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (die „Schwarze Liste") erhält dabei neue Nummern. Nr. 4a erfasst eine allgemeine Umweltaussage, deren hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann — exakt die Konstruktion, auf der pauschales „klimaneutral"-Marketing fußt.
Per-se bedeutet: Die Geschäftspraxis gilt stets als unzulässig, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung der Spürbarkeit ankommt. Aktivlegitimiert sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände — ein Jedermann-Klagerecht besteht nicht.
Die Umsetzungsfrist der Richtlinie endete am 27.03.2026; die hier maßgeblichen UWG-Änderungen sind ab 27.09.2026 anzuwenden. Auch Inhalte, die heute online sind — Blog-Beiträge, Produktseiten, „Über uns" — fallen ab diesem Stichtag unter den neuen Standard, sofern sie noch öffentlich erreichbar sind.
Das Katjes-Urteil als Vorreiter
Der Bundesgerichtshof hat im Katjes-Urteil (Az. I ZR 98/23) entschieden: „Klimaneutral" auf einer Lebensmittelverpackung ist ohne klare Aufklärung über Methodik und Kompensation irreführend. Das Urteil ordnet sich in die Linie der EU-Regelung ein.
Wichtig: Der BGH verbot „klimaneutral" nicht generell — sondern verlangte Klarheit darüber, ob die Aussage auf realer Reduktion oder auf Kompensation beruht. Die UWG-Umsetzung der EmpCo-Richtlinie geht weiter und behandelt die pauschale Aussage als Per-se-Verstoß (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a).
Praxisrelevant: Irreführende Umweltwerbung wird bereits heute am Maßstab des § 5 UWG abgemahnt. Wer mit der Bereinigung erst am Stichtag beginnt, kann in der Zwischenzeit bereits Abmahnungen einfangen.
Was die EmpCo-Richtlinie konkret verlangt
Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (Nr. 4a) lässt eine allgemeine Umweltaussage nur zu, wenn der Werbende eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann (vgl. die neuen Definitionen in § 2 Abs. 2 UWG). In Betracht kommen typischerweise externe, akkreditierte Standards wie EU-Ecolabel, EMAS oder Type-I-Umweltzeichen nach ISO 14024.
Eine selbst erklärte Klima-Strategie oder ein Kompensations-Programm dürfte für sich genommen nicht ausreichen, um eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" zu belegen. Auch eine ISO-14064-1-Verifizierung allein bestätigt die Korrektheit der CO2-Bilanz, nicht die Überlegenheit des Produkts.
Woran sich die Zulässigkeit bemisst
Maßgeblich ist, ob eine Aussage als pauschale, nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussage einzuordnen ist (dann unzulässig nach Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG, Nr. 4a) oder ob sie konkret, bezifferbar und durch einen anerkannten Standard belegt ist.
Eine pauschale „neutral"-Aussage ohne Bezugswert, Scope-Angabe und Methodik trägt das größte Risiko. Trennt die Aussage erkennbar zwischen realer Reduktion und freiwilliger Kompensation und ist sie extern verifizierbar, verschiebt sich die rechtliche Einordnung.
Der Greenwashing-Check übernimmt dabei ausschließlich die Prüfung: Er weist die Fundstelle und die einschlägige Rechtsgrundlage aus. Die konkrete sprachliche Gestaltung und ihre rechtliche Bewertung im Einzelfall sind Sache des Werbenden bzw. einer Rechtsberatung.
Bestandsinhalte: Was passiert mit alten Werbungen?
Eine häufige Frage: Gilt der neue Standard auch für Blog-Beiträge früherer Jahre, alte Pressemitteilungen, Nachhaltigkeitsberichte aus zurückliegenden Jahren? Soweit die Inhalte am 27.09.2026 öffentlich erreichbar sind und noch werbende Wirkung entfalten, ist davon auszugehen.
Praktisch heißt das: Auch Bestandsinhalte gehören vor dem Stichtag in die systematische Prüfung. Der Greenwashing-Check findet die „klimaneutral"-Vorkommen über die gecrawlten Seiten und weist sie als Fundstelle mit Rechtsgrundlage aus. Welche Inhalte daraufhin angepasst werden, entscheidet der Werbende.
Welche Sanktionen das UWG vorsieht
Zivilrechtlich greifen die bekannten UWG-Instrumente: Beseitigung und Unterlassung (§ 8 UWG), Schadensersatz (§ 9 UWG) sowie die Abmahnung (§ 13 UWG). Aktivlegitimiert sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und qualifizierte Verbraucherverbände.
Hinzu kommt der Bußgeldrahmen des § 19 UWG: bis zu 50.000 Euro; bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — allerdings nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394); lässt sich der Umsatz nur schätzen, beträgt das Bußgeld höchstens 2 Mio. Euro.
Fazit
Wer „klimaneutral" heute noch auf der Website hat, sollte die Fundstellen rechtzeitig vor dem 27.09.2026 kennen. Der BGH-Standard aus dem Katjes-Urteil greift schon jetzt über § 5 UWG; die UWG-Umsetzung der EmpCo-Richtlinie verschärft ihn. Den ersten Scan der eigenen Seite gegen „klimaneutral", „CO2-neutral", „klimapositiv" und 143 weitere Begriffe übernimmt der Greenwashing-Check kostenlos und weist Fundstellen mit Rechtsgrundlage aus — reine Prüfung, keine Rechtsberatung.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.
