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Warum „klimaneutral" ab 27.09.2026 verboten ist

10 Min. LesezeitAktualisiert: 2026-06-08

„Klimaneutral" ist seit Jahren der Goldstandard im Umwelt-Marketing — und einer der häufigsten Begriffe in deutschen Werbeflächen. Ab 27.09.2026 wird er zum Per-se-Verbot. Dieser Artikel erklärt, warum, was der BGH bereits 2024 entschieden hat, und welche Formulierungen Marketing-Teams jetzt brauchen.

Das Per-se-Verbot in Anhang I Nr. 4a UGP-RL

Die EU-Richtlinie 2024/825 („Empowering Consumers for the Green Transition", kurz „EmpCo") fügt 12 neue Per-se-Verbote in Anhang I der UGP-Richtlinie (Schwarze Liste der unzulässigen Geschäftspraktiken) ein. Nr. 4a verbietet pauschale Umweltbehauptungen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung — exakt die Konstruktion, auf der „klimaneutral"-Marketing fußt.

Per-se bedeutet: Die Werbung ist verboten, ohne dass Behörden den Einzelfall prüfen müssen. Ein Wettbewerber kann sofort abmahnen; die Verbraucherzentrale kann Unterlassung verlangen; ab der nationalen Umsetzung in 2026 kommen behördliche Bußgelder hinzu.

Die nationale Umsetzungsfrist endet am 27.03.2026; ab 27.09.2026 wird das neue Recht angewendet. Auch Inhalte, die heute online sind — Blog-Beiträge, Produktseiten, „Über uns" — fallen ab Stichtag unter den neuen Standard, sofern sie noch öffentlich erreichbar sind.

Das Katjes-Urteil als Vorreiter

Der Bundesgerichtshof hat am 27.06.2024 (Az. I ZR 98/23) im Streit zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Süßwarenhersteller Katjes entschieden: „Klimaneutral" auf Lebensmittelverpackungen ist ohne klare Aufklärung über Methodik und Kompensation irreführend. Das Urteil ist die deutsche Vorlage für die EU-Regelung.

Wichtig: Der BGH verbot „klimaneutral" nicht generell — sondern verlangte Klarheit darüber, ob die Aussage auf realer Reduktion oder auf Kompensation beruht. Die EmpCo-Richtlinie geht einen Schritt weiter und macht die pauschale Werbung Per-se unzulässig.

Praxisrelevant: Schon heute werden „klimaneutral"-Werbungen erfolgreich abgemahnt — die Wettbewerbszentrale, die Deutsche Umwelthilfe (DUH) und Verbraucherzentralen führen seit 2022 systematische Verfahren. Wer mit dem neuen Recht erst am Stichtag beginnt, läuft Gefahr, in den Monaten dazwischen bereits Abmahnungen einzufangen.

Was die EmpCo-Richtlinie konkret verlangt

Anhang I Nr. 4a UGP-RL n.F. erlaubt allgemeine Umweltbehauptungen nur, wenn der Werbende eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung" nachweisen kann. Die EU-Kommission definiert das eng: gemeint sind EU-Ecolabel-zertifizierte Produkte, EMAS-validierte Unternehmen, Type-I-Umweltzeichen nach ISO 14024 — also externe, akkreditierte, sektorale Standards.

Eigene Klima-Strategien oder Kompensations-Programme zählen ausdrücklich NICHT als „anerkannte hervorragende Umweltleistung". Auch ISO-14064-1-Verifizierung allein reicht nicht — sie bestätigt nur die Korrektheit der CO2-Bilanz, nicht die Überlegenheit des Produkts.

Welche Alternativen funktionieren

Die einfachste Lösung: Konkrete Reduktion mit Scope-Angabe nennen, statt das Wort „neutral" zu verwenden. „Wir haben Scope-1-und-2-Emissionen seit 2019 um 47% reduziert" ist sachlich, überprüfbar und nicht abmahnbar — sofern die Zahl externer Verifikation standhält.

Bei tatsächlicher Kompensation: Trennen. „Wir reduzieren Scope-1+2-Emissionen um X% und kompensieren die verbleibenden Restemissionen freiwillig über Gold-Standard-Projekt [ID + Name]." Damit ist Transparenz hergestellt — die Werbung ist keine pauschale „neutral"-Aussage mehr, sondern eine Beschreibung des realen Vorgangs.

Wer eine SBTi-Validierung hat, kann das gezielt nennen: „Unser Klimaziel ist von der Science Based Targets Initiative validiert (1,5-Grad-konformer Reduktionspfad)." Auch das ist überprüfbar und damit zulässig.

Bestandsinhalte: Was passiert mit alten Werbungen?

Eine häufige Frage: Gilt das Verbot auch für Blog-Beiträge von 2021, alte Pressemitteilungen, Nachhaltigkeitsberichte aus früheren Jahren? Antwort: Wenn die Inhalte am 27.09.2026 öffentlich erreichbar sind und noch werbende Wirkung haben, ja.

Die Lösung: Vor dem Stichtag systematisch alle „klimaneutral"-Vorkommen aus dem CMS, aus dem Blog, aus älteren Pressemitteilungen und aus Produktseiten entfernen oder umformulieren. Dokumentation dieses Audits — wann wurde was geändert — sollte als interner Compliance-Nachweis aufbewahrt werden; sie senkt im Streitfall den Streitwert.

Streitwerte und realistische Kostenrahmen

Streitwerte für Greenwashing-Abmahnungen liegen typischerweise bei 15.000–50.000 EUR pro Aussage. Bei einer Erstabmahnung mit Unterlassungs-Erklärung fallen Anwaltskosten in einer Größenordnung von 1.500–3.000 EUR an; bei Eil-Verfahren mit einstweiliger Verfügung kommen Gerichts- und Anwaltskosten in vergleichbarer Höhe hinzu.

Bußgelder nach den nationalen EmpCo-Umsetzungsgesetzen werden sich an Umsatzanteilen orientieren — die Höhe ist noch in der Gesetzgebung. Realistische Risikoeinschätzung: Eine Stichtag-Nacht-Kampagne ohne Audit kann fünfstellige Beträge kosten; ein dokumentiertes Pre-Stichtag-Audit reduziert das Risiko deutlich.

Fazit

Wer „klimaneutral" heute noch auf der Website hat, sollte den Begriff systematisch entfernen — und zwar VOR dem 27.09.2026. Der BGH-Standard aus dem Katjes-Urteil gilt schon jetzt; die EmpCo-Richtlinie verschärft ihn nur. Den ersten Scan der eigenen Seite gegen „klimaneutral", „CO2-neutral", „klimapositiv" und 143 weitere Begriffe übernimmt der Greenwashing-Check kostenlos.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.