Greenwashing erkennen — 7 typische Muster
Greenwashing folgt Mustern. Wer einmal verstanden hat, welche sprachlichen Konstruktionen Wettbewerbszentralen und Verbraucherschützer aufgreifen, erkennt sie auf der eigenen Website in wenigen Minuten. Dieser Artikel sammelt die 7 Muster, die in deutschen Abmahn- und Gerichtsverfahren seit 2022 am häufigsten gerügt wurden — vom Katjes-Klimaneutral-Urteil bis zu aktuellen DUH-Klagen.
1. Pauschale Klima-Werbung ohne Bezugswert
Das Muster: „klimaneutral", „CO2-neutral" oder „klimafreundlich" steht alleinstehend auf der Website — ohne Hinweis, was genau klimaneutral ist (Produkt, Versand, gesamtes Unternehmen?), ohne Vergleichswert und ohne Methodik.
Warum es scheitert: Der Bundesgerichtshof hat im Katjes-Urteil (Az. I ZR 98/23, 27.06.2024) festgehalten, dass „klimaneutral" auf einer Lebensmittelverpackung ohne weitere Aufklärung irreführend ist. Ab 27.09.2026 gilt durch die EmpCo-Richtlinie ein Per-se-Verbot pauschaler Umweltzusagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung — die strengeren EU-Anforderungen erweitern den Katjes-Standard auf alle Branchen.
Reformulierungs-Ansatz: Konkrete Reduktion mit Scope-Angabe und Vergleichszeitraum, getrennt von etwaigen Kompensationen. Beispiel: „Wir haben Scope-1+2-Emissionen seit 2019 um 47% reduziert (verifiziert nach ISO 14064-1); die Restemissionen kompensieren wir freiwillig über Gold-Standard-Projekt GS-12345."
2. Generische Begriffe ohne Substanziierung
Das Muster: „nachhaltig", „umweltfreundlich", „ökologisch", „grün" stehen als Adjektive vor Produktnamen oder als Headlines auf der Über-uns-Seite — ohne klare Definition, ohne Beleg, ohne Bezug.
Warum es scheitert: Art. 6 Abs. 2 lit. d UGP-RL n.F. behandelt solche „vague environmental claims" als irreführend. Die EU-Kommission hat in der Begründung zur EmpCo-Richtlinie ausdrücklich genannt, dass „umweltfreundlich" und ähnliche Pauschalbegriffe ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung zukünftig Per-se-Verstöße sind.
Reformulierungs-Ansatz: Den konkreten Aspekt benennen — Material, Lieferkette, Produktion, Energie — und mit einer Drittzertifizierung belegen (EU-Ecolabel, EMAS, sektorspezifische Standards wie FSC oder GOTS).
3. Eigen-Siegel ohne Drittzertifizierung
Das Muster: Ein selbst gestaltetes Logo („Unser Nachhaltigkeits-Siegel", „Green Choice Award", „Eco-zertifiziert") wird auf Produktseiten platziert. Es sieht aus wie ein offizielles Zertifikat, hat aber keinerlei externe Prüfgrundlage.
Warum es scheitert: Anhang I Nr. 4b UGP-RL n.F. behandelt diese Praxis als Per-se-Verbot — Pseudo-Zertifizierungen oder „self-certified" Labels ohne anerkannte Drittprüfung sind ab Stichtag schwarz aufgelistet. Auch schon vor EmpCo wurden solche Siegel regelmäßig nach UWG §5 abgemahnt (z.B. die DUH-Verfahren gegen Hersteller-Eigen-Logos).
Reformulierungs-Ansatz: Entweder eine anerkannte Drittzertifizierung erwerben (Blauer Engel, EU-Ecolabel, GOTS) oder das Eigen-Siegel entfernen. Eine Selbst-Verpflichtung kann textlich erwähnt werden — aber nicht als logo-artiges Siegel suggeriert.
4. Zukunfts-Versprechen ohne klare Verpflichtungen
Das Muster: „Wir werden bis 2030 klimaneutral", „Net Zero by 2040", „Wir reduzieren Plastik bis 2025 um 50%" — wohlklingende Ankündigungen ohne Zwischenziele, ohne externe Verifikation, ohne konkrete Maßnahmen-Liste.
Warum es scheitert: Anhang I Nr. 4 UGP-RL n.F. erfordert für zukunftsgerichtete Umweltaussagen „klare, objektiv überprüfbare und detailliert ausgearbeitete Verpflichtungen". Ein vages Ziel ohne Roadmap, Budget und Monitoring genügt diesem Standard nicht — die Aussage wird ab 27.09.2026 als irreführend behandelt.
Reformulierungs-Ansatz: SBTi-Validierung (Science Based Targets Initiative) ist der Goldstandard. Mindestanforderung: konkretes Reduktionsziel mit Scope-Angabe, Zwischenmeilensteinen (z.B. 2025/2027/2030), Budget und externer Verifikation. „Wir-prüfen-das-noch"-Ankündigungen besser vermeiden.
5. Selbstverständliches als Mehrleistung darstellen
Das Muster: „Unsere Tüten sind FCKW-frei!" (FCKW ist seit 1995 in der EU verboten). „Unsere Schokolade ist gluten-frei!" (Schokolade enthält generell kein Gluten). „Wir verwenden BPA-freies Papier!" (Papier enthält normalerweise kein BPA).
Warum es scheitert: Anhang I Nr. 10 UGP-RL n.F. — die „Standardrechte als Wettbewerbsvorteil"-Klausel — wird in der EmpCo-Erweiterung auf Umweltaspekte ausgedehnt (Nr. 10a): Gesetzlich vorgeschriebene Umweltstandards dürfen nicht als freiwillige Mehrleistung beworben werden. Auch vor EmpCo wurden solche Werbungen unter UWG §5 als irreführend bewertet.
Reformulierungs-Ansatz: Schlicht streichen. Wer wirklich über gesetzliche Anforderungen hinausgeht, sollte das konkret beziffern („50% unter Grenzwert XYZ") — sonst ist die Aussage angreifbar.
6. Bild-Sprache und Naturmotive ohne Bezug
Das Muster: Grüne Wiesen, Bäume, Vogelgezwitscher-Sounddesign, Blatt-Symbole im Logo — die visuelle Sprache suggeriert Umweltverträglichkeit, ohne dass das Produkt einen Umweltbezug hätte.
Warum es scheitert: Auch visuelle und akustische Werbung fällt unter UWG §5 (Irreführung) und ab Stichtag unter EmpCo. Ein Mineralöl-Konzern mit „grünen" Werbespots ohne reale Reduktions-Belege ist das klassische Beispiel — die DUH hat solche Kampagnen seit 2022 mehrfach erfolgreich abgemahnt.
Reformulierungs-Ansatz: Bildsprache an die reale Umweltleistung anpassen. Wer keine messbare Umweltleistung hat, sollte auch visuell keine vortäuschen.
7. „Bis zu X%"-Formulierungen ohne typischen Fall
Das Muster: „Bis zu 80% weniger CO2", „Spart bis zu 50% Wasser", „Bis zu 100% recyceltes Material" — der Höchstwert wird hervorgehoben, ohne dass klar wird, unter welchen Bedingungen er erreicht wird.
Warum es scheitert: §5 UWG verbietet irreführende Höchstwert-Werbung, wenn der Durchschnittsfall deutlich unter dem beworbenen Wert liegt. EmpCo verschärft den Standard: Umweltaussagen müssen sich auf den typischen Fall beziehen, nicht auf den Best Case.
Reformulierungs-Ansatz: Den realistischen Durchschnitt nennen und den Best Case nur ergänzend erwähnen: „In unserem Standard-Setup spart das Produkt 32% Wasser; in optimierten Anwendungen sind bis zu 50% möglich (LCA-Studie [Prüfstelle] 2024)."
Fazit
Die 7 Muster decken über 80% der Abmahnfälle ab, die in den letzten 24 Monaten in deutschen Gerichten verhandelt wurden. Wer die eigene Website systematisch dagegen prüft, schließt die größten Risiken — der Rest sind Einzelfall-Entscheidungen, bei denen man im Zweifel den Fachanwalt für Wettbewerbsrecht ranziehen sollte. Den Auto-Scan deiner ganzen Seite (146 Greenwashing-Begriffe) übernimmt der Greenwashing-Check kostenlos für die ersten 5 Seiten.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.