Bußgelder, Abmahnungen und Streitwerte 2026
„Was kann das schon kosten?" ist die häufigste Reaktion auf Greenwashing-Risiken. Dieser Artikel beziffert die realen Kostenrahmen — von der ersten Wettbewerbszentrale-Abmahnung bis zum Verbraucher-Sammelverfahren — und zeigt, wie ein dokumentiertes Audit die Risiken senkt.
Drei Säulen der Sanktionen
Greenwashing-Sanktionen kommen aus drei Richtungen: 1) Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände (Wettbewerbszentrale), qualifizierte Verbraucherverbände (z.B. vzbv, DUH) und die IHK. 2) Das Bußgeld nach § 19 UWG: bis zu 50.000 Euro; bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — allerdings nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394). 3) Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche (§ 9 UWG).
Im aktuellen System ist Säule 1 die mit Abstand häufigste — Wettbewerbszentrale und DUH führen seit Jahren systematische Verfahren. In Deutschland setzen Mitbewerber, Verbände und Gerichte das Lauterkeitsrecht durch; ein gesondertes behördliches Bußgeldregime wie in einzelnen anderen Mitgliedstaaten besteht hier nicht.
Kostenrahmen UWG-Abmahnung
Eine typische Greenwashing-Abmahnung umfasst: Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, Aufwendungsersatz für Anwaltskosten, ggf. Vertragsstrafenversprechen bei Wiederholung.
Streitwerte für irreführende Umweltwerbungen werden in der Praxis meist mit 15.000–50.000 EUR pro Aussage angesetzt — abhängig von Reichweite (überregionale Kampagne vs. lokaler Webshop) und Bedeutung der Aussage. Anwaltskosten richten sich nach RVG und liegen für eine 25.000-EUR-Streitwert-Abmahnung bei ca. 1.500 EUR (1,3-Geschäftsgebühr + Auslagen).
Bei Nicht-Befolgung wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren eingeleitet; die Kosten verdoppeln sich grob. Vertragsstrafen bei Wiederholung liegen typischerweise bei 5.001 EUR pro Verstoßfall (oder „Hamburger Brauch" — gerichtsbestimmt nach billigem Ermessen).
Der Bußgeldrahmen des § 19 UWG
Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wurde in Deutschland über das „Dritte Gesetz zur Änderung des UWG" umgesetzt; die hier maßgeblichen Änderungen sind ab 27.09.2026 anzuwenden. Neben den zivilrechtlichen Instrumenten greift der Bußgeldrahmen des § 19 UWG.
Danach beträgt das Bußgeld bis zu 50.000 Euro; bei einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Mio. Euro bis zu 4 % des im betroffenen EU-Mitgliedstaat erzielten Jahresumsatzes — allerdings nur bei EU-weit koordinierten CPC-Verfahren (Art. 21 VO 2017/2394). Lässt sich der Umsatz nur schätzen, beträgt das Bußgeld höchstens 2 Mio. Euro. Bezugsgröße ist der im jeweiligen Mitgliedstaat erzielte Umsatz, nicht der weltweite Konzernumsatz.
Wer mahnt aktuell ab?
Die drei aktivsten Abmahner: Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) führt seit 2022 systematische Verfahren gegen „klimaneutral"-Werbung — meist als außergerichtliche Abmahnung. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) ist die aggressivere Variante mit häufigen einstweiligen Verfügungen; nach eigener Zwischenbilanz hat sie seit 2022 zahlreiche gerichtliche Verfahren wegen irreführender Klimaneutralitäts-Werbung geführt. Verbraucherzentralen führen meist Klagen auf Unterlassung mit Klagebefugnis nach §8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
Mitbewerber-Abmahnungen sind in der Praxis seltener — Unternehmen scheuen den Imageschaden eines „Glashaus-Wirfens" mit Steinen, wenn die eigene Compliance unklar ist. Mit zunehmender EmpCo-Klarheit könnten sich diese Verhältnisse verschieben.
Was ein dokumentiertes Pre-Stichtag-Audit bewirkt
Ein dokumentiertes Audit vor dem 27.09.2026 erfüllt zwei Funktionen: Erstens entdeckt es die Fundstellen, bevor ein Abmahnender sie findet. Zweitens dient es im Streitfall als Nachweis der Sorgfalt — was den Streitwert und damit die Anwaltskosten signifikant senkt.
Konkret: Wer nachweist, dass er die eigene Website systematisch geprüft, die Fundstellen dokumentiert und Bestandsinhalte überprüft hat, kann im Streitfall meist eine modifizierte Unterlassungs-Erklärung anbieten. Wie eine konkrete Fundstelle anschließend angepasst wird, entscheidet der Werbende bzw. seine Rechtsberatung.
Fazit
Greenwashing-Sanktionen sind real, aber kalkulierbar. Wer die Website vor dem Stichtag systematisch prüft und die Fundstellen dokumentiert, kennt das eigene Risiko. Den ersten Scan deiner Seite gegen 146 Greenwashing-Begriffe übernimmt der Greenwashing-Check kostenlos und weist jede Fundstelle mit Rechtsgrundlage aus — reine Prüfung, keine Rechtsberatung. Kostenpflichtige Tarife liefern den PDF-Report, der als interner Compliance-Nachweis verwendbar ist.
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.
