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Status: kritisch

plastikfrei"

Wer „plastikfrei" wirbt, darf in keinem Bestandteil des Produkts Kunststoff einsetzen — auch nicht im Etikett, im Klebstoff oder in der Beschichtung.

Rechtsgrundlage: UWG §5 Abs. 2/3 (Umweltaussage) i.d.F. EmpCo-Umsetzung

Was bedeutet „plastikfrei"?

„Plastikfrei" wird wörtlich verstanden — kein Plastik, weder im Produkt selbst noch in seiner Verpackung. Die Definition von „Plastik" / „Kunststoff" richtet sich nach der EU-Single-Use-Plastics-Direktive (Richtlinie 2019/904), die auch biobasierte und bioabbaubare Kunststoffe einschließt. Eine Werbung mit „plastikfrei" für ein Produkt mit kunststoffbeschichtetem Karton ist damit angreifbar.

Warum ist der Begriff kritisch?

Verpackungen sind oft Kombinationen aus Papier mit PE-Beschichtung, Kunststoff-Klebstoffen und kleinen Plastik-Elementen (Ventile, Sichtfenster). Werbe-Praxis war es lange, diese Bestandteile zu ignorieren, wenn die „Hauptverpackung" Karton ist. Mit der EmpCo-Umsetzung gilt dieser Ansatz als irreführende Umweltaussage — das Wort „plastikfrei" wird wörtlich genommen.

Typische Fundstellen in der Praxis

  • „Plastikfreie Verpackung" mit PE-beschichteter Innenseite
  • „100% plastikfrei" mit Plastik-Sichtfenster
  • „Plastikfrei" bei Etiketten mit Kunststoff-Klebstoff
  • „Plastikfreies Produkt" mit Kunststoff-Bestandteilen

Anerkannte Nachweis-Formen

  • Vollständige Materialliste (alle Komponenten)
  • Plastic Free Trust Mark (A Plastic Planet)
  • EPD nach ISO 14025
  • Cradle-to-Cradle (Material Health Certificate)

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.