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Status: verboten

klimaschonend"

Ohne anerkannten Umwelt-Leistungs-Beleg behandelt die EmpCo-Umsetzung „klimaschonend" wie „klimafreundlich" — pauschal verboten.

Rechtsgrundlage: UWG-Anhang zu §3 Abs. 3 Nr. 4a (allgemeine Umweltaussage) i.d.F. EmpCo-Umsetzung

Was bedeutet „klimaschonend"?

„Klimaschonend" verspricht, dass ein Produkt oder Vorgang das Klima „schont" — also weniger schädigt als eine Referenz. Wieder ohne klare Vergleichsbasis und ohne Quantifizierung wird die Aussage zu einer allgemeinen Umweltaussage, die unter die neue Schwarze Liste (UWG-Anhang zu §3 Abs. 3 Nr. 4a) fällt.

Warum ist der Begriff kritisch?

Das Wort wirkt weniger absolut als „klimaneutral", aber rechtlich macht das wenig Unterschied: Die neue Schwarze Liste greift bereits bei allgemeinen Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung. Wer „klimaschonend" verwendet, muss die Schonungs-Wirkung konkret beziffern können — sonst ist die Werbung u. a. durch qualifizierte Wirtschaftsverbände abmahnbar.

Typische Fundstellen in der Praxis

  • „Klimaschonende Anlieferung" ohne Vergleich
  • „Klimaschonende Bauweise" ohne KfW-/GEG-Klassifizierung
  • „Klimaschonende Verpackung" ohne LCA-Vergleich
  • „Klimaschonendes Produkt" als pauschale Headline

Anerkannte Nachweis-Formen

  • LCA (Life Cycle Assessment, ISO 14040/14044)
  • EPD nach ISO 14025
  • PEF (Product Environmental Footprint)
  • Branchen-Referenz-Datenbanken (z.B. ecoinvent)

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klimafreundlich"klimaneutral"CO2-neutral"klimakompensiert"

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.