„klimaschonend"
Ohne anerkannten Umwelt-Leistungs-Beleg behandelt die EmpCo-Richtlinie „klimaschonend" wie „klimafreundlich" — pauschal verboten.
Was bedeutet „klimaschonend"?
„Klimaschonend" verspricht, dass ein Produkt oder Vorgang das Klima „schont" — also weniger schädigt als eine Referenz. Wieder ohne klare Vergleichsbasis und ohne Quantifizierung wird die Aussage zu einer pauschalen Umweltwerbung, die unter Anhang I Nr. 4a UGP-RL fällt.
Warum ist der Begriff kritisch?
Das Wort wirkt weniger absolut als „klimaneutral", aber rechtlich macht das wenig Unterschied: Die EmpCo-Richtlinie greift bereits bei „generischen Umweltbehauptungen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung". Wer „klimaschonend" verwendet, muss die Schonungs-Wirkung konkret beziffern können — sonst wird die Werbung von Wettbewerbszentralen abmahnbar.
Wie reformulieren?
Quantifizieren statt suggerieren: „CO2-Reduktion gegenüber Branchen-Durchschnitt um 32% (Datenbasis: ifeu-Studie 2023)". Wer keine harten Zahlen hat, sollte das Wort streichen — es lässt sich nicht durch ein Sternchen retten.
Typische Fundstellen in der Praxis
- „Klimaschonende Anlieferung" ohne Vergleich
- „Klimaschonende Bauweise" ohne KfW-/GEG-Klassifizierung
- „Klimaschonende Verpackung" ohne LCA-Vergleich
- „Klimaschonendes Produkt" als pauschale Headline
Anerkannte Nachweis-Formen
- LCA (Life Cycle Assessment, ISO 14040/14044)
- EPD nach ISO 14025
- PEF (Product Environmental Footprint)
- Branchen-Referenz-Datenbanken (z.B. ecoinvent)
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 2026-06-08.